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Satzung

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Erste
Satzung des
Fußballclubs Gleichen e.V.
Name und Sitz des Vereins

§ 1


Der im Jahre 2014 gegründete Verein führt den Namen "FC Gleichen e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 37130 Gleichen, Landkreis Göttingen und soll in
das Vereinsregister. beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden.
Die Vereinsfarben sind blau, rot und grün. Das Vereinswappen zeigt die Gleichen
mit einem dazwischen liegendem Fußball.
Zu den Gründern des Vereines zählen, der SV Bischhausen/Weißenborn, der
TSV Bremke/Ischenrode, der TSV Germania Diemarden und der GSV Rittmarshausen/Waterloo, die im Weiteren als Stammverein genannt werden.
Eine nachträgliche Aufnahme als Stammverein ist möglich. Hierüber entscheidet
der aktuelle Vorstand.
Der TSV Bremke/Ischenrode ist vorbehaltlich der mehrheitlichen Zustimmung in
seiner nächsten Mitgliederversammlung Gründungsverein des FC Gleichen.

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

§ 2


Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der verwirklicht wird durch die
Förderung der Ausbildung des Fußballspieles.
Ziel ist es, allen begeisterten Fußballern eine Trainings-und Spielmöglichkeit in
ihrer Orts Nähe zu ermöglichen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Die Organisation des Spielbetriebes wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Stammvereinen geregelt.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.

Gemeinnützigkeit

§ 3

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§
51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.

Geschäftsjahr

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Verbandszugehörigkeit

§ 5

Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Landessportbundes Niedersachsen
e.V. und dem Niedersächsischen Fußballverband.

Mitgliedschaft

§ 6

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ab 18 Jahren und Jugendlichen bis 18 Jahren.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16.Lebensjahres.
Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
unabhängig von ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Rasse.
Die am Spielbetrieb teilnehmenden Mitglieder der Stammvereine werden
Mitglied im FC Gleichen v. 2014 e.V.
Die Mitgliedschaft muss beantragt werden.
Eine Bestätigung des Stammvereines muss vorliegen.
Es kann nicht Mitglied werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter.
. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der
Verein angehört, anzuerkennen und zu achten.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
a.) durch den freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung
zum Schluss eines Quartals, spätestens 28 Tage vor Quartalsende, erfolgen kann,
b.) durch den Tod,
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a.) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
b.) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des
Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
angehört,
c.) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen
des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist,
durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen steht ein Berufungsrecht vor der Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein. und an seinen Einrichtungen. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung
besteht jedoch nicht.
5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a.) Verweis
b.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veran-
staltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelungen ist dem Betroffenen schriftlich
zuzustellen.
Dem Gemaßregelten steht das Recht auf Widerspruch beim Vorstand zu.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –
auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.

Beiträge der Mitglieder

§ 8

1. Für alle Mitglieder ist die Höhe der jährlichen Beiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die am Spielbetrieb teilnehmenden Mitglieder, die eine Mitgliedschaft in einem
Stammverein nachweisen können, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Abrechnung dieser Mitglieder erfolgt durch Vereinbarungen zwischen den
Stammvereinen und dem FC Gleichen.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der erweiterte Vorstand

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Die Mitgliederversammlung

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet im laufenden Geschäftsjahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor
dem festgesetzten Termin durch den Vorstand. Sie wird öffentlich bekannt
gemacht.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
es schriftlich verlangt.
5. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor
dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen können
nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist
nicht zulässig. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens eine
stimmberechtigte Person es beantragt.



Aufgaben der Mitgliederversammlung

§11

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
f ) Satzungsänderungen.

Der Vorstand

§ 12

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
1. a.) Vorstand Sportpolitik und Kooperation
b.) Vorstand Sport- und Vereinsentwicklung
c.) Vorstand Finanzen
d.) Vorstand Geschäftsführung
e.) Vorstand Sport
f.) Vorstand Sponsoring
Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus den Vorstandsmitgliedern einen
Vorstandssprecher, der in besonderer Weise den Verein repräsentiert.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand ist nach Bedarf von dem Vereinssprecher oder seinem Vertreter
einzuberufen.
6. Auf Verlangen von 3 seiner Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich zu tagen.
7. Der Versand einer schriftlichen Einladung auf elektronischem Weg (z.B.
E-Mail) steht dem Postweg gleich.
8. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die
Aktualität der Adresse ist das Mitglied verantwortlich
9. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorstand Geschäftsführung
und dem Vereinssprecher zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
10. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, auch per EMail.
11. Auch Telefon- oder Videokonferenzen sind grundsätzlich als Form der Beschlussfassung von Vorstandssitzungen zulässig. Wie im Falle des schriftlichen Umlaufverfahrens müssen alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
12. In Telefon-/Videokonferenzen kann mit zusätzlichen technischen Lösungen
auch eine anonymisierte Abstimmung ermöglicht werden.
13. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es
durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.

Der erweiterte Vorstand
§ 12 a

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand (§12) und aus
a.) dem/r Fußballfachwart/in Herren
b.) dem/r Fußballfachwart/in Junioren
c.) dem/r Fußballfachwart/in Damen und Juniorinnen
d.) dem/r Sozialwart/in
e.) dem/r Bearbeiter/in der Mitgliederverwaltung
f.) dem/r Medienbeauftragten
g.) dem/r Beauftragten für Sonderaufgaben
sowie je einem Beisitzer der Stammvereine zusammen.
Einzelne Bereiche können durch mehrere Personen besetzt werden. Erforderliche Änderungen/Ergänzungen sind durch den Vorstand möglich.
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes a.) bis g.) werden vom Vorstand
bestellt und ggfs. abberufen. Die Beisitzer werden von ihren Stammvereinen,
bei dem sie ordentliches Mitglied sein müssen, berufen und namentlich benannt. Die Berufung gilt für eine Wahlperiode.
3. Auf Verlangen von 7 seiner Mitglieder hat der erweiterte Vorstand unverzüglich zu tagen.
4. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand (§12) in allen schwerwiegenden
Entscheidungen bezüglich des Vereinswohls.


Aufgaben der Vorstandsmitglieder

§ 13

1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand Sportpolitik und Kooperation regelt das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zu den Stammvereinen.
3. Der Vorstand Sport- und Vereinsentwicklung arbeitet an der Weiterentwicklung des Sportangebotes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verbänden
4. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskassengeschäfte nach der Maßgabe des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
5. Der Vorstand Geschäftsführung erledigt den gesamten Geschäfts- und
Schriftverkehr des Vereins.
6. Dem Vorstand Sponsoring obliegt die Mittelbeschaffung, Finanzierungsgesuche an Subventionsgeber, an Stiftungen und an Privatpersonen, sowie deren
Betreuung.
7. Dem Vorstand Sport obliegt die Organisation im Herren-; Junioren- sowie Damen und Juniorinnenbereich.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgaben des Vorstandes und die des erweiterten Vorstandes festgeschrieben werden.

Vergütung der Vorstandsmitglieder

§ 14

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten hauptberufliche Beschäftigte anzustellen.
4. Die Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto und Telefon.

Kassenprüfung

§ 15

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist
zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Sie haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


Haftung

§ 16

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen
und in den Räumen des Vereins.

Auflösung des Vereins

§ 17

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung,
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Gleichen, die dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports oder der allgemeinen Jugendpflege
in der Gemeinde Gleichen zu verwenden hat.

Inkrafttreten

§ 18

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22.04.2014 in
Gleichen beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde am 22.04.2014 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.03.2019 und 30.11.2020 geändert.



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